SATZUNG
des Kreisverbandes Unna der FDP
I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT
§ 1 Zweck
(1) Der Kreisverband Unna ist eine Gliederung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. der Freien
Demokratischen Partei im Sinne und nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 der Landessatzung.
(2) Nach § 10 Abs. 1 der Landessatzung entscheidet der Landeshauptausschuss über die Bildung und Auflösung
eines Kreisverbandes. Selbstgründung und Selbstauflösung sind ausgeschlossen.
§ 2 Rechtsform
Der Kreisverband Unna ist ein Verein, der gem. § 10 Abs. 4 der Satzung des Landesverbandes nicht zum
Vereinsregister angemeldet werden darf.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.
(2) Jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das
16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt und ihm nicht durch
rechtskräftiges Urteil die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht aberkannt worden ist. Die Aufnahme
von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes
voraus.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im
Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft
in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der
FDP widerspricht.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird mit der Aufnahme durch den Vorstand des Kreisverbandes erworben,
in dessen Gebiet der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Sofern dies nicht der Hauptwohnsitz ist, ist dieser mitzuteilen.
(2) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem für den neuen Wohnsitz zuständigen Kreisverband überwiesen.
(3) Ausnahmen können auf Antrag des Bewerbers vom Landesvorstand zugelassen werden.
(4) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung
zu entscheiden.
(5) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss schriftlich erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die Rechte nach Abs. 6 enthalten. Sie ist dem Bewerber durch eingeschriebenen
Brief zuzustellen.
(6) Falls der Kreisvorstand nicht innerhalb der Frist des Abs. 4 entschieden oder den Aufnahmeantrag abgelehnt
hat, kann der Bewerber innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf oder Zustellung den Landesvorstand
zur Entscheidung anrufen. Der Landesvorstand hat den Kreisvorstand vor seiner Entscheidung anzuhören.
(7) Bei Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Kreisverbandes geht die Mitgliedschaft auf diesen
Kreisverband über. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist.
(8) Das Mitglied hat den Wechsel seines Hauptwohnsitzes unverzüglich seinem bisherigen und dem neuen
Kreisverband anzuzeigen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Freien Demokratischen
Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung.
(2) Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die
ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber
Parteimitgliedern verpflichtet.
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod,
2. Austritt,
3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettstreit stehenden Partei oder Wählergruppe,
4. Beitritt zu einer anderen, mit einer FDP-Fraktion oder parlamentarischen Gruppe der FDP in Wettstreit
stehenden Fraktion oder parlamentarischen Gruppe,
5. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
6. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern,
7. Ausschluss.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung
zuviel gezahlter Beiträge besteht nicht.
(3) Die kommunalen Fraktionen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes
Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei oder fügt es ihr
damit Schaden zu, kann der Vorstand des Kreisverbandes beim Landesschiedsgericht Ordnungsmaßnahmen
nach § 7 Abs. 1 der Landessatzung beantragen.
(2) In Fällen besonderer Dringlichkeit und schwerwiegender Bedeutung kann der Kreisvorstand durch einen
mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss Eilmaßnahmen gem. § 24 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung
der Freien Demokratischen Partei anordnen.
(3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung
oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden
zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere bei den in § 6 Abs. 2 der Bundessatzung genannten
Gründen vor.
§ 8 Wiederaufnahme
Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Einwilligung des Landesvorstandes wieder Mitglied
der Partei werden.
II. GLIEDERUNG DES KREISVERBANDES
§ 9 Kreisverbandsgrenzen
Die Grenzen des Kreisverbandes decken sich mit dem Gebiet des Kreises Unna.
§ 10 Gliederung in Ortsverbände
Der Kreisverband kann sich auf Beschluss des Kreishauptausschusses in Ortsverbände gliedern.
III. ORGANE DES KREISVERBANDES
§ 11 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind dem Range nach:
1. der Kreisparteitag;
2. der Kreishauptausschuss;
3. der Kreisvorstand.
§ 12 Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher
Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Die Kreisparteitage im Kreis Unna werden als Mitgliederparteitage durchgeführt.
(3) Der ordentliche Kreisparteitag findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt, wenn dem nicht zwingende
Gründe entgegenstehen.
(4) Der ordentliche Kreisparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes mit
einer Frist von 21 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
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(5) Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des
Kreisvorstandes oder auf Antrag von zwei Ortsverbänden oder 10 % der Mitglieder, die der Kreisverband in
dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat, unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage.
(6) Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form ersetzt werden, wenn
dem Kreisverband eine schriftliche Einwilligung des Mitgliedes mit Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.
(7) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag können vom Kreishauptausschuss, vom Kreisvorstand, jedem
zum Kreisverband gehörenden Ortsverband, jedem im Kreisverband geführten Mitglied sowie vom Kreisverband
der Jungen Liberalen eingebracht werden.
(8) Anträge müssen dem Kreisverband zehn Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen. Mindestens drei Tage
vor dem Parteitag sollen sie den Mitgliedern bzw. den Delegierten zugehen. Anträge sind auch zuzulassen,
wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
(9) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des
Schatzmeisters und seine Genehmigung.
In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
3. die Entlastung des Kreisvorstandes,
4. die Wahl der Organe des Kreisverbandes,
5. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag gem. § 15 Abs. der Landessatzung
und zum Landeshauptausschuss gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 der Landessatzung sowie zum Bezirksparteitag,
6. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertretern.
(10) Die Wahlen zu Abs. 6 Nr. 4, und Nr. 5 sind schriftlich und geheim. Abschnitt III der Geschäftsordnung
zur Landessatzung gilt entsprechend.
§ 13 Teilnahme und Stimmrecht
(1) Kreisparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf
die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in
der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt
werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder
einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung
nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
§ 14 Geschäftsordnung des Kreisparteitages
(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Bei Vorstandswahlen
muss eine Versammlungsleitung gewählt werden.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des
Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird.
(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten
Teilnehmer beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsmäßig etwas
anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreisparteitages sind zu protokollieren.
§ 15 Kreishauptausschuss
(1) Der Kreishauptausschuss ist die ständige Vertretung des Kreisparteitages. Er nimmt zu allen grundsätzlichen
Fragen politischer und organisatorischer Art Stellung. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht
von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.
(2) Der Kreishauptausschuss ist vom Kreisvorsitzenden mit einer Frist von sieben Tagen einzuberufen, wenn
dies vom Kreisvorstand beschlossen oder von mindestens zwei Ortsverbänden schriftlich beim Kreisvorstand
beantragt wird. Einem solchen Beschluss oder Antrag muss der Kreisvorsitzende innerhalb von zwei
Wochen nachkommen.
(3) Der Kreishauptausschuss wird vom Kreisvorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Kreisvorstandes
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geleitet.
(4) Der Kreishauptausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist.
(5) Der Kreishauptausschuss tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die ganze Sitzung ausschließen.
(6) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreishauptausschusses sind zu protokollieren.
(7) Der Kreishauptausschuss besteht aus:
1. dem Kreisvorstand gem. § 16 Abs. 2;
2. den von den Ortsverbänden gewählten Delegierten bzw. Ersatzdelegierten;
3. Der Kreisvorstand beschließt unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 2 PartG 1 den Schlüssel, für wie viele
Mitglieder eines Ortsverbandes je ein(e) Delegierte(r) zu wählen ist.2
4. einem vom Kreisverband der Jungen Liberalen gewählten Mitglied, das Mitglied der Partei sein muss;
5. den Mitgliedern des Bundes- und des Landesvorstandes, soweit sie dem Kreisverband angehören;
6. den Mitgliedern der Europaparlaments-, Bundestags- und Landtagsfraktion sowie den Mitgliedern der
Landschaftsversammlung und der Regionalversammlung Ruhr, soweit sie im Kreisverband Mitglied sind.
Das gilt auch für Bundes- und Landesminister.
Mit beratender Stimme gehören dem Kreishauptausschuss an:
8. die übrigen Mitglieder der Kreistagsfraktion;
9. die Vorsitzenden der Arbeitskreise des Kreisverbandes.
§ 16 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus:
1. dem Kreisverbandsvorsitzenden;
2. drei Stellvertretern
3. dem Schatzmeister;
4. dem Schriftführer;
5. kraft Amtes dem Vorsitzenden der FDP-Kreistagsfraktion oder -gruppe; bei nur einem Kreistagsmitglied
dieses Mitglied.
6. zwei Beisitzern. Für eine der Beisitzerpositionen hat der Kreisverband der Jungen Liberalen ein Vorabvorschlagsrecht.
(3) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Kreisgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich Mitglied des
Kreisvorstandes sein.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen.
Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes.
Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch
einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
(5) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren.
§ 17 Einberufung des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand wird vom Kreisvorsitzenden einberufen.
(2) Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung
binnen einer Woche erfolgen.
§ 18 Ehrenvorsitzende
Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.
1 Parteiengesetz (PartG) § 12 - Allgemeine Parteiausschüsse
(2) Der Vorstand und Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einem solchen Organ kraft Satzung angehören.
Der Anteil der nicht gewählten Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl des Organs nicht übersteigen; er kann um weitere Mitglieder
mit nur beratender Stimme erhöht werden, muss jedoch auch dann noch unter der Hälfte der Gesamtmitglieder des Organs liegen.
2 Gemäß Beschluss des Kreisvorstandes vom 17. November 2005 ist das derzeit pro angefangene 15 Mitglieder ein Delegierter.
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IV. BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN ZU KOMMUNALEN VERTRETUNGEN DER
KREISE UND KREISFREIEN STÄDTE
§ 19 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze
und der Satzung des Landesverbandes.
§ 20 Kandidatenaufstellungen und Wahl von Reservelisten
(1) Für Kandidatenaufstellungen und Wahlen von Reservelisten sind entsprechende Kreiswahlversammlungen
einzuberufen.
(2) Die Kreiswahlversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung für die Kreisebene über die Kandidatenaufstellung
und Reservelisten bei Kommunalwahlen. Sie entscheidet ebenso über die Aufstellung von direkten
Kandidaten für die Landtagswahlen und Bundestagswahlen, wenn nicht durch die Zusammengehörigkeit
mehrerer Kreisverbände zu einem Wahlgebiet eine Entscheidung im Zusammenwirken mit anderen
Kreisverbänden getroffen werden muss.
(3) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem
Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist
für die Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.
(4) In kreisfreien Städten wählt die Kreiswahlversammlung die Bewerber für die Listen zu den Bezirksvertretungen
gem. § 46 a Kommunalwahlgesetz. Die im Stadtbezirk wohnenden Mitglieder bzw. der für den jeweiligen
Stadtbezirk zuständige Ortsverband haben vorab ein Vorschlagsrecht.
(5) Die Kreiswahlversammlung kann durch Beschluss das Recht der Listenaufstellung für die Bezirksvertretungen
auf die jeweils zuständigen Ortswahlversammlungen übertragen.
V. ARBEITSKREISE
§ 21 Arbeitskreise
(1) Der Kreisvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen oder organisatorischen Parteiaufgaben
die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen.
(2) § 28 der Landessatzung und die Geschäftsordnung für Landesfachausschüsse gelten sinngemäß.
VI. FINANZORDNUNG
§ 22 Allgemeine Vorschriften
Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren,
Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige
Einnahmen.
§ 23 Beitrags- und Finanzordnung
Der Kreisparteitag kann eine Beitrags- und Finanzordnung beschließen. Im Übrigen gilt die Finanz- und Beitragsordnung
des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 24 Beiträge, Kassenwesen
(1) Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen ist der Kreisvorstand.
(2) Auf Beschluss des Kreishauptausschusses kann dieses Recht auf die Ortsverbände übertragen werden.
Der Kreishauptausschuss setzt den Anteil des Aufkommens fest, der an den Kreisverband abzuführen ist.
(3) Die Abführung der Beitragsanteile an den Landesverband nach § 32 Abs. 1 der Landessatzung ist Aufgabe
des Kreisvorstandes.
§ 25 Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Kreisverband ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
(2) Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und
Belegprüfung im Kreisverband Sorge zu tragen. Der Kreisschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die
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Beschlüsse des Kreisvorstandes hinsichtlich der Bewegung der Gelder befolgt werden. Er ist verpflichtet, jedem
einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buch- und
Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren, soweit der Rechnungsprüfer dies für erforderlich hält.
(3) Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung
des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Die Rechnungsprüfer werden durch den
Kreisparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören und
sind, wenn sie Mitglieder des Kreishauptausschusses sind, in finanziellen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.
Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern
zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift
ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Ortsverbänden durch
von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
§ 26 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, SATZUNG
§ 27 Landesverband und Kreisverbände
(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen,
was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Bei Wahlen bedürfen Listenverbindungen mit anderen Parteien oder Wählergruppen der vorherigen Zustimmung
des Landesvorstandes.
(3) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Rechte des Landesvorstandes gem. § 11 der Landessatzung zu
gewährleisten.
§ 28 Amtsdauer
(1) Die Wahl des Kreishauptausschusses und des Kreisvorstandes erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren.
Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen Parteitag im zweiten Jahr.
(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Kreisverbandes kann einen Misstrauensantrag gegen den
Vorstand seines Kreisverbandes stellen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Er ist auf einem zu diesem
Zweck einzuberufenden außerordentlichen Kreisparteitag zu behandeln und muss mit der Einladung versandt
werden. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der
Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag über den Bezirksverband an den Landesverband als
beitragspflichtig gemeldet hat.
(3) Spricht ein nach Abs. 2 einberufener Kreisparteitag dem Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben
Sitzung einen neuen Vorstand.
(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 12
Abs. 3 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
§ 29 Satzung
(1) Der Landeshauptausschuss beschließt gem. § 10 Abs. 5 der Landessatzung die für Kreisverbände verbindliche
Rahmensatzung.
(2) Der Kreisparteitag beschließt mit 2/3 Mehrheit über die Änderungen der dispositiven Bestimmungen dieser
Rahmensatzung.
(3) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Beitragsordnung der Bundespartei und
die Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen
Partei sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes und gehen ihr vor, wobei die Satzung
der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Rahmensatzung tritt mit Beschluss des Landeshauptausschusses am 20. Oktober 2007 in Kraft und
gilt damit in allen Kreisverbänden.null

